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BFH, 20.10.1961 - VI 137/61 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der durch einen Arbeitgeber für Beschäftigung einer Hausgehilfin zu zahlenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 73, 826
- NJW 1962, 224
- DB 1961, 1634
- BStBl III 1961, 567
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.02.1959 - VI 260/57 U
Voraussetzungen für die Bejahung einer "Hausgehilfinneneigenschaft" nach …
Auszug aus BFH, 20.10.1961 - VI 137/61 U
In § 33 a Abs. 3 EStG ist abschließend bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Steuerermäßigung wegen einer Hausgehilfin zu gewähren ist (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 260/57 U vom 13. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 170, Slg. Bd. 68 S. 443). - BFH, 20.11.1952 - IV 6/52 U
Einordnung von Lebensversicherungprämien als abzugsfähige Sonderausgaben - …
Auszug aus BFH, 20.10.1961 - VI 137/61 U
Die Bf. könnten sich daher nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 6/52 U vom 20. November 1952 (BStBl 1953 III S. 36, Slg. Bd. 57 S. 91) berufen, das einem Versicherungsnehmer den Sonderausgabenabzug zugestehe. - BFH, 28.10.1960 - VI 178/59
Auszug aus BFH, 20.10.1961 - VI 137/61 U
Ein Arbeitgeber kann daher schon aus diesem Grunde die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für seine Hausgehilfin nicht als Sonderausgaben abziehen, und zwar unabhängig davon, ob er Anspruch auf die Hausgehilfinnenvergünstigung hat, oder ob sie nicht gewährt werden kann, weil er die im § 33 a Abs. 3 EStG 1958 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 178/59 vom 28. Oktober 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 33 a EStG, Rechtsspruch 27).
- BFH, 04.05.1965 - VI 285/64 U
Einordnung von Pensionszahlungen an frühere Hausangestellte als dauernde Lasten
Der Senat faßt die Regelung für Hausgehilfinnen, wie sie in § 33 a Abs. 3 EStG 1955 ff. enthalten ist, als abschließend auf und hat daher den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen für Hausgehilfinnen, die noch im Dienste sind, nicht als Sonderausgaben des Hausherrn anerkannt (Urteil VI 137/61 U vom 20. Oktober 1961, BStBl 1961 III S. 567, Slg. Bd. 73 S. 826).